Statuten


Landesverband Niederösterreich für Vivaristik und Ökologie


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen:
    „Österreichischer Verband für Vivaristik und Ökologie Landesverband Niederösterreich“
  2. Er hat seinen Sitz in Tulln und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
  3. Der Landesverband ist eine Zweigniederlassung des Österreichischen Verbandes für Vivaristik und Ökologie und ist an dessen Satzungen gebunden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Landesverbandes ist:
    a. die Koordinierung der Interessen der Vereine
    b. die Förderung eines breiteren Verständnisses in der Öffentlichkeit für den Arten- Tier-, Natur- und Umweltschutzgedanken
    c. das Eintreten in der Öffentlichkeit für die Belange der Vivaristik, als kulturell und naturwissenschaftlich wertvolle Beschäftigung
    d. die Aufgabe, alle an dem Gebiet der Vivaristik und Ökologie Interessierten fachlich und organisatorisch im Sinne der Erwachsenenbildung zu fördern.
  2. Der Landesverband ist unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 Bundesabgabenordnung.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a. Die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Ausstellungen und Führungen
    b. Die Herausgabe einer Druckschrift mit fachspezifischen Berichten und Vereinsberichten
    c. der Schutz der Tümpel
    d. die Mitarbeit an Erhaltungszuchtprogrammen
    e. das Vertreten der Interessen der Vivaristik und Ökologie in allen anderen sich ergebenden Belangen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    f. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    g. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
    h. Unterstützungsbeiträge und Unkostenbeiträge für die Herstellung einer Druckschrift
    i. Zweckgebundene Subventionen
    j. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für einen der in § 2 angeführten Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet und es dürfen keine Gewinnanteile ausgeschüttet werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, welcher nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verband durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    können nur juristische Personen werden und zwar:
    a. Vereine für Vivaristik (Aquarien- und/oder Terrarienkunde)
    b. naturwissenschaftliche Vereinigungen und Interessensgemeinschaften, die dem Sinne des Vereinszweckes entsprechen
  2. Außerordentliche Mitglieder
    können physische Personen werden, die infolge ihrer Tätigkeit den Intentionen des Landesverbandes entsprechen, aber aus ganz besonders gelagerten Gründen keinem ordentlichen Mitglied angehören
  3. Unterstützende Mitglieder
    können physische und juristische Personen werden, sofern sie in finanzieller oder ideeller Weise die vivaristischen Bestrebungen des Vereines unterstützen
    a. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden, die sich um die Interessen des Vereines besondere Verdienste erworben haben
    b. Alle ordentlichen Mitglieder nehmen an allen Rechten und Pflichten des Vereines teil
    c. Außerordentliche und unterstützende Mitglieder nehmen an allen Pflichten des Landesverbandes teil, an seinen Rechten jedoch nur insofern, als sich diese auf eine Einzelperson anwenden lassen

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan des Landesverbandes endgültig. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans durch die Mitgliederversammlung. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die erworbene Mitgliedschaft der Art 1, 2 und 3 des Landesverbandes schließt automatisch auch die Mitgliedschaft zum Bundesverband ein.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen (Vereinen) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Geschäftsjahr wirksam.
  3. Zur Streichung von der Mitgliedsliste ist das Leitungsorgan ohne Verständigung des Mitgliedsvereines oder Einzelmitgliedes berechtigt, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben sind. Dem Landesverband steht in diesem Falle das Recht zu, den fälligen Beitrag einzufordern.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Landesverband kann vom Leitungsorgan wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens nach § 16 Abs. 3. verfügt werden. Der Ausschluss aus dem Landesverband erfolgt durch das Leitungsorgan mit 2/3 Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von 2 Monaten an das Leitungsorgan zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Landesverbandes in Anspruch zu nehmen und von den bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu nehmen.
  2. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Landesverbandes nach besten Kräften stets voll zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Landesverbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Landesverbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge (jährlich bis zum 1. März) in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Landesverbandes sind:

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens von einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan. Das Mitgliedsvereinen zustehende Stimmrecht wird durch bevollmächtigte Delegierte ausgeübt. Zu diesem Zweck ist jeder Verein berechtigt, grundsätzlich einen Vertreter – ungeachtet seiner Mitgliederzahl – zu delegieren. Für je 20 gemeldete Mitglieder, für die der Verbandsbeitrag bezahlt wurde, kann ein weiterer Delegierter gestellt werden.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.) Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Landesverbandes geändert oder der Landesverband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das am längsten dem Leitungsorgan angehörende Mitglied des Leitungsorgans.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§ 11 Das Leitungsorgan (Vorstand)

  1. Das Leitungsorgan des Landesverbandes besteht aus
    a) dem Vorstand, das sind
    1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, dem
    1. Schriftführer und 2. Schriftführer, dem
    1. Kassier und 2. Kassier,
    b) den Redakteuren des Landesverbandes und den Vereinsobmänner.
  2. Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Leitungsorgans beträgt drei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Leitungsorgans. Ausgeschiedene Mitglieder des Leitungsorgans sind wieder wählbar.
  4. Das Leitungsorgan wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einberufen. Das Leitungsorgan tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen.
  5. Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorgans durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  8. Die Mitglieder des Leitungsorgans können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  9. Über die Beschlüsse des Leitungsorgans, über die Obmännerkonferenz und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird per Post oder E-Mail zugesandt oder bei der nächstfolgenden Sitzung verlesen und an die anwesenden Obmänner oder deren Vertreter verteilt.
  10. An den Sitzungen des Leitungsorgans können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 12 Aufgabenkreis des Leitungsorgans

Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Landesverbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorgans

  1. Der 1. Vorsitzende ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Landesverbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorgans fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Landesverbandes verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Landesverbandes, insbesonders den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die drei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
  4. An Stelle der Rechnungsprüfer können auch Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftstreuhänder) bestellt werden.

§ 15 Wahlkomitee

Es wird vom Leitungsorgan des Landesverbandes mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung bestellt und besteht aus drei Personen. Das Wahlkomitee hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und für jede Funktion mindestens einen Wahlvorschlag zu erbringen.

§ 16 Schiedsgericht (nach §§ 577 ff ZPO)

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Schiedsgericht wird bei der Mitgliederversammlung auf Funktionsdauer des Leitungsorgans gewählt.
  2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.
  3. Vereine oder einzelne Mitglieder, die sich in einer oben erwähnten Streitigkeit nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen wollen, können vom Leitungsorgan des Landesverbandes ausgeschlossen werden.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr

§ 18 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die freiwillige Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der Passiven verbleiende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes fällt das verbleibende Verbandsvermögen, insoweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Diese ist zu verpflichten, das übertragene Verbandsvermögen ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Im Sinne dieser Verwendung insbesondere für die Behandlung, Haltung und Fütterung von in Beschlag genommenen Tieren.
  4. Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen, er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

§ 19 Personenbezogene Bezeichnungen, Verweisungen
Alle in diesen Vereinsstatuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. Soweit in diesen Vereinsstatuten auf Bestimmungen anderer Verordnungen und Gesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

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